AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Ich erkenne die mündlich, fernmündlich oder schriftlich gestellte Anmeldung zu einem Segeltörn an Bord der von der Fa. Speedsailing gecharterten oder vermittelten Yacht oder einer jeweils gleichwertigen Yacht als verbindlich an.


2. Der Vercharterer (Fa. speedsailing) verchartert dem Charterer und dessen Gästen (Teilnehmer) die Yacht mit Skipper und Mannschaft (bestehend aus mindestens zwei segelerfahrenen Personen) für den vertraglich vereinbarten Segeltörn und stellt Segelbekleidung (ohne Segelschuhe) und Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Die Yacht ist bei Törnbeginn in seeklarem, sauberen Zustand mit gefüllten Treibstoff- und Wassertanks sowie mit einer für das vereinbarte Fahrtgebiet üblichen Sicherheitsausstattung ausgerüstet.


3. Jeder Törn versteht sich als gemeinschaftliche Handlung aller Beteiligten. Alle Teilnehmer nehmen eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko an diesem Törn teil und bilden gemeinsam eine Crew unter Leitung des Skippers der Fa. Speedsailing. Der Törnteilnehmer versichert, dass er organisch gesund und den Anforderungen eines Segeltörns gewachsen ist, nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet und mind. zwanzig Minuten in tiefem Wasser schwimmen kann.


4. Die Mitnahme von mehr als 12 Teilnehmern zuzüglich zur Mannschaft, von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren und/oder Tieren auf den Törn ist nicht möglich und berechtigt den Skipper zur Weigerung, den Törn anzutreten.


5. Den Anordnungen des Bordpersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten, um die Sicherheit und damit den reibungslosen Verlauf des Segeltörns zu gewährleisten. Alle Teilnehmer sind zur Einhaltung der Bordordnung verpflichtet. Das Rauchen unter Deck ist strengstens verboten.


6. Die Segelyacht ist haftpflicht- und kaskoversichert. Eine Unfallversicherung für die an Bord befindlichen Personen besteht nicht. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Haftung persönlichen Eigentums sowie Sach-, Personen- und Vermögensschäden werden nicht übernommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schäden, die unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen verursacht werden, ausschließlich zu Lasten des Verursachers gehen.


7. An Bord besteht aus Sicherheitsgründen striktes Alkohol- und Drogenverbot. Der Skipper ist berechtigt, Personen, die aus seiner Sicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend wirken oder Gewalt gegen Sachen oder Personen ausüben, den Zutritt zum Schiff zu verweigern bzw. vor oder während des Törns von Bord der Yacht zu verweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar und berechtigt den Charterer nicht zu Schadenersatz.


8. Personen- und Sachschäden, die gewalt- oder alkoholbedingt bzw. unter Einfluss von Drogen verursacht werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Verursachers. Sollte der Verursacher nicht leistungswillig oder leistungsfähig sein, verpflichtet sich der Charterer unabhängig von der Dauer einer endgültigen zivilrechtlichen Feststellung der Verursachung zur vorläufigen Regulierung eines eingetretenen Schadens gegenüber dem Vercharterer spätestens binnen eines Monats nach Zugang der Schadenanzeige des Vercharterers bis zur nachträglichen Feststellung der Schadenszurechnung und endgültigen Regulierung derselben.


9. Der Charterer ist verpflichtet, dem Vercharterer etwaige aus seiner Sicht unzureichende Sicherheitsausrüstungen, -mängel, Unregelmäßigkeiten und sonstige Mängel unverzüglich anzuzeigen, um dem Vercharterer eine Nachrüstung oder Schadenbeseitigung bzw. Abhilfe vor Fahrtantritt oder während des Törns zu ermöglichen. Die Anzeige muss gegenüber dem Vercharterer, dem Skipper oder einer vom Vercharterer hierfür benannten Person erfolgen.


10. Die Anzahlung beträgt grundsätzlich 30% des Brutto-Charterpreises. Sie wird mit der Anmeldung fällig. Der Restbetrag für den Törn ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.


11. Der Vercharterer ist berechtigt, die Erbringung der Leistung und Nutzung der Yacht vom vollständigen Ausgleich des Charterpreises vor Beginn des Törns abhängig zu machen. Er ist daher berechtigt, die Nutzung der Yacht und den Beginn des Törns zu verweigern, sollte ein Teilbetrag des Charterpreises vor Törnbeginn noch ausstehen.


12. Der Charterer kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich beim Vercharterer erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum beim Vercharterer. Der Charterer kann einen Ersatzteilnehmer benennen. Wenn er dies nicht tut und die Rücktrittserklärung früher als 30 Tage vor Törnbeginn beim Vercharterer eingeht, wird die Anzahlung (bei Rücktritt innerhalb von 30 Tagen die gesamte Chartergebühr) solange als Sicherheit einbehalten, bis es dem Vercharterer gelingt, die Yacht für den entsprechenden Zeitraum anderweitig zu verchartern und der Ersatzteilnehmer den vollen Charterpreis gezahlt hat. Sobald dies der Fall ist, wird die Anzahlung bzw. die Gesamtcharter abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 90,- EUR erstattet. Wenn dem Vercharterer die Weitervercharterung nicht gelingt, verfallen die geleisteten Zahlungen. Dem Reiseteilnehmer wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.


13. Der Vercharterer ist jederzeit berechtigt, für den Törn an Stelle der von der Fa. Speedsailing gecharterten oder vermittelten Yacht eine andere gleichwertige Segelyacht zu den vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen.


14. Sollte die Yacht vom Vercharterer nicht rechtzeitig zu Beginn des vereinbarten Törns zur Verfügung gestellt werden können, so hat der Charterer das Recht, eine angemessene Frist zur Lösung des Problems zu benennen mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnt und dann vom Vertrag zurücktritt. Die "angemessene Frist" richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und beträgt bei regelmäßigen Umständen 3 Stunden. Bei Ablauf der Frist hat der Charterer Anspruch auf Erstattung des Charterpreises abzüglich der Bearbeitungsgebühr. Schäden an Yacht und/oder Ausrüstung, welche die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Dies gilt insbesondere, wenn der Vercharterer dem Charterer ersatzweise eine andere vergleichbarer Yacht ganz oder vorübergehend zur Verfügung stellt.


15. Sollte der Törn aufgrund höherer Gewalt, Starkwind oder Unwetter nicht begonnen werden können, so bietet der Vercharterer dem Charterer einen Ersatztermin zur Durchführung des Törns an. Eine Erstattung des Charterpreises unter Abzug der Bearbeitungsgebühr erfolgt nur, wenn vom Vercharterer kein Ersatztermin angeboten werden kann. Weitere Ersatzansprüche gegen den Vercharterer sind in jedem Fall ausgeschlossen.


16. Der Vercharterer haftet nicht für teilnehmerverschuldete Verspätungen oder für den teilnehmerverschuldeten Ausfall der Reise. Bei Starkwind, Sturm oder anderen Notlagen ist der Skipper gehalten, zur Sicherheit des Schiffes, seiner Mannschaft und der Chartergäste alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. einen Schutzhafen anzulaufen.


17. Bei Unglücksfällen, Verlusten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten durch Wetterlagen oder höhere Gewalt ist die Schiffsführung von einem Regressanspruch ausgeschlossen, sofern nicht dem Skipper oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.


18. Bei Abbruch des Törns durch den Skipper aus Gründen, die der Charterer oder ein anderer Teilnehmer zu vertreten hat ebenso wie bei Rücktritt des Charterers während des Törns erfolgt keine Rückerstattung des Charterpreises.


19. Etwaige Regressansprüche des Charterers oder seiner Teilnehmer, die sich gegen den Vercharterer richten, sowie sonstige Reklamationen müssen unmittelbar, spätestens aber nach Rückkehr in den Ausgangshafen bzw. bei Erreichen des vereinbarten Zielhafens schriftlich bekannt gegeben oder gemeinsam protokolliert werden. Ansonsten müssen sie spätestens 14 Tage nach Rückkehr/Ankunft der Yacht per Einschreiben schriftlich gegenüber dem Vercharterer unter dessen im Vertrag benannter Anschrift zugehen und erhoben werden. Etwaiger Schadenersatz durch den Vercharterer beschränkt sich auf maximal den doppelten im Vertrag festgelegten Charterpreis.


20. Eine Haftung für lediglich vermittelte Leistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.


21. Bei allen Ausflügen, Landgängen und Sportveranstaltungen beteiligen sich die Teilnehmer auf eigene Gefahr.


22. Für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, und Impfbestimmungen ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Kosten, die aus Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.


23. Ein zusätzliches so genanntes "daybranding" der Schiffe bzw. das Anbringen von Flaggen, Bannern o. ä. Werbemitteln von Firmen, die keinen direkten Sponsoring- oder Partnerschaftsvertrag mit speedsailing geschlossen haben, ist nicht gestattet. Falls ein derartiges "daybranding" erforderlich wird, ist dies mit speedsailing gesondert zu verhandeln. Zudem darf in keinem Falle eine Beeinträchtigung der durch speedsailing vertraglich gebundenen Sponsoren und Partner erfolgen oder verlangt werden.


24. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von beiden Parteien gewollten Sinn und Zweck am nächsten kommt, das Gleiche gilt im Fall einer Lücke. ("Salvatorische Klausel")


25. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Wirksamkeit im Ganzen oder in Teilen, ist für alle Parteien Rostock. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Rostock, im Januar 2019


speedsailing


ist eine Marke der


Sailution Marketing & Event GmbH & Co. KG


 

Geschäftsbedingungen für Handel mit Gegenständen

I. Allgemeines und Geltungsbereich


1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge zwischen Sailution Marketing & Event GmbH & Co. KG und dem Kunden. Soweit zwischen Verkäufer und Kunde ein Händlerrahmenvertrag des Verkäufers vereinbart ist, gehen die Regelungen des Händlerrahmenvertrags diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.


2. Für den Begriff „Verbraucher“ i.S.d Geschäftsbedingungen gilt die gesetzliche Definition in § 13 BGB, für den Begriff „Unternehmer“ diejenige des § 14 BGB. „Kunde“ i.S.d Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.


II. Vertragsschluss


Der Kunde ist an die Bestellung vier Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat und diese Bestätigung dem Kunden zugegangen ist.


III. Zahlungsbedingungen


1. Der Kunde ist verpflichtet, den im Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Wird im Vertrag nur ein Nettopreis genannt, ist der Kunde gleichwohl verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen, sofern ein gesetzlicher Befreiungstatbestand nicht eingreift. Wechsel und Schecks werden von dem Verkäufer nur an Zahlung statt und nicht erfüllungshalber angenommen.


2. Wenn nicht anders im Vertrag angegeben, die vereinbarten Preise gelten ab Sitz des Verkäufers Warnowufer 58. 18057 Rostock ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.


3. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Verkäufers ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Kaufvertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferung


1. Die Lieferung von Yachten erfolgt in der Regel ab Greifswald. Alles andere ab Rostock. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung erfolgt der Transport zum Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Kunden.


2. Die Gefahr geht mit der Übergabe bzw., im Fall der Versendung, mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn der Verkäufer mit eigenen Fahrzeugen oder sonstigen Beauftragten den Transport oder die Überführung vornimmt.


3. Eine Transportversicherung wird seitens des Verkäufers nur auf Vereinbarung mit dem Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.


V. Lieferfristen


1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.


2. Befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder liegen sonstige Umstände vor, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, kann die Einhaltung der Lieferfrist vom Kunden nicht beansprucht werden. Sofern der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird dann unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.


VI. Modelländerungen


Angaben des Verkäufers oder Dritter zum Kaufgegenstand, insbesondere hinsichtlich von Maßen, Farben, Leistungen, Gewichten, Belastbarkeit, Betriebsstoffverbrauch und anderen technischen Daten, der Innenausstattung, des Dekors, der Instrumentenanordnung sowie Darstellungen des Kaufgegenstands (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten oder vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Kaufgegenstands. Handels- und marktübliche Abweichungen oder Modelländerungen und solche Abweichungen oder Modelländerungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten erfolgen oder die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch objektiv gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige/unwesentliche Abweichungen stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar.


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.


2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden und sicherungshalber zu übereignen.


3. Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-, Instandsetzungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigungen und Brand ausreichend zu versichern. Die sich aus einer solchen Versicherung ergebenden Ansprüche werden dem dies annehmenden Verkäufer hiermit zur Sicherheit abgetreten.


4. Der Kunde ist verpflichtet, bei einem Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinzuweisen und einen solchen Zugriff sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Kaufgegenstands dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands oder der Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ersatzansprüchen aufgewendet werden müssen. Einen Besitzwechsel bezüglich des Kaufgegenstands sowie den eigenen Wohnsitzwechsel (im Falle eines Kaufvertrages mit einem Unternehmer den Geschäftssitzwechsel) hat der Kunde dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unverzüglich anzuzeigen.


5. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 dieser Regelung, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen.


VIII. Abnahme der Ware


Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann der Verkäufer, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Ohne Schadensnachweis kann der Verkäufer 15 % des vereinbarten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


IX. Gewährleistung


1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.


2. Grundlage der Mängelhaftung sind vor allem kaufvertragliche vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarungen.


3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.


4.a) Ist der Kunde Kaufmann, kann er Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist, wobei die Mangelanzeige schriftlich zu erfolgen hat.


4.b) Beim Kauf neu hergestellter Sachen kann ein Kunde, der Unternehmer, nicht aber Kaufmann ist, Gewährleistungsrechte wegen offensichtlicher Mängel nur geltend machen, wenn er den Mangel binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaufgegenstands schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt hat.


4.c) Beim Kauf gebrauchter Sachen gilt auch für den Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Diese Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht berufen.


4.d) Die Vorschrift des § 442 BGB bleibt unberührt.


5. Bei Vorliegen von Sachmängeln ist der Verkäufer nach seiner innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Dies gilt nicht gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist. Schlägt die Nacherfüllung i.S.d. § 440 S. 2 BGB fehl oder ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Jedoch ist bei unerheblichen Mängeln ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.


6. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Nach erfolgter Nachbesserung ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der nachgebesserten, mangelfreien Sache an den Kunden von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.


7. Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind nicht übertragbar, auch nicht bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstands an Dritte.


8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist.


X. Schadenersatzhaftung


1. Die vertragliche, deliktische und sonstige Haftung des Verkäufers und die entsprechende Haftung des Verkäufers für seine Organe oder Erfüllungsgehilfen für Schadenersatz ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.


2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur


2.a) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie


2.b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Kaufgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstands typischerweise zu erwarten sind.


3. Die Haftungsbegrenzung aus Ziff. 1 gilt nicht, soweit der Schaden aufgrund eines vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangels eingetreten ist oder dem Verkäufer sonst Arglist zur Last fällt. 4. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus IX. 4 a) bis d) gelten auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche.


XI. Verjährung


1. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt. Diese Verjährungsregelung gilt ferner nicht für vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche, sofern entsprechend der Regelungen unter X hierfür eine Haftung des Verkäufers besteht. Diese Regelung findet ferner keine Anwendung auf einen Kunden, der Verbraucher ist.


XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist Greifswald bzw. Hansestadt Rostock


2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.


3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rostock, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.




Rostock, im April 2020